Allgemeine Einkaufsbedingungen der NovaTec
Kommunikationstechnik GmbH
I. Allgemeines
(1) Für alle
Bestellungen der NovaTec Kommunikationstechnik GmbH – im folgenden NovaTec GmbH
genannt – gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder
Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltslose
Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung
solcher Bedingungen.
(2) Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden
Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
II. Angebote
Die Angebote müssen den Anfragen entsprechen. Auf
Abweichungen ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen. Sämtliche uns
unterbreiteten Angebote erfolgen kostenlos. Eingesandte Zeichnungen, Muster
oder Modelle bleiben unser Eigentum und sind uns mit dem Angebot kostenlos
zurückzusenden.
III. Bestellung
(1) Bestellungen, Abschlüsse und
Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche Vereinbarungen
vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von
zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe
werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf
Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
(3) Die allgemeine
Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten ist Bestandteil dieses Vertrages.
IV. Lieferung
(1) Abweichungen von unseren
Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der
Eingang der Ware bei uns. Ist die Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der
Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und
Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Der Auftragnehmer hat die
Versandvorschriften der NovaTec GmbH und des. Spediteurs bzw. Frachtführers
einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell-
und Artikelnummern der NovaTec GmbH angegeben.
(3) Wenn vereinbarte Termine aus
einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind
wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt,
nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom
Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Einsatz zu beschaffen und/oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz
aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete
Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung
oder Leistung erhält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Wenn der Lieferant
Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von
ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der
termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der
Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.
(5) Für Stückzahlen, Gewichte und
Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der
Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
(6) Teillieferungen sind uns vorab
zur Genehmigung bekannt zu geben.
(7) Der Lieferant trägt die
Transportgefahr, auch wenn der Transport von der NovaTec GmbH bezahlt wird.
V. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige
unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,
soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.
VI. Versandanzeige und Rechnung
(1) Es gelten die Angaben in unserer
Bestellung und Lieferabrufe. Die Rechnung ist, falls angegeben, in einfacher
Ausfertigung an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten und nicht den
Sendungen beizufügen. Ansonsten wird sie der Sendung beigefügt.
(2) Der Auftragnehmer ist nur
berechtigt Forderungen in Rechnung zu stellen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung
getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk einschließlich Verpackung.
Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr
bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den
die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
VIII. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung
getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 30 Tagen
unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist
läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei
uns eingegangen bzw. erbracht sind. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der
Rechnungsprüfung.
IX. Gewähr
(1) Die Annahme erfolgt unter
Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind
berechtigt, der Lieferung oder Leistung soweit und sobald dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel
werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der
Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2) Wir sind berechtigt, für Mängel
der Lieferung oder Leistung unbeschadet der uns nach den gesetzlichen
Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte, nach unserer Wahl kostenlose
Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, die Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) zu fordern oder die ganze oder teilweise
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt zwölf Monate, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart
ist.
(3) Wird infolge mangelhafter
Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so
trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
(4) In dringenden Fällen,
insbesondere zur Abwehr akuter Gefahr oder zur Vermerkung übermäßiger Schäden,
sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten
selbst zu beseitigen.
X. Produktschäden
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder
sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der
Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und
soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten
Erzeugnisses verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger
Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt,
trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle
Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
XI. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des
Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der
jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der
Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für
Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen,
soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
sind.
XII. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile,
Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur
bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau
von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis
des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an
den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind,
die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
XIII. Geheimhaltung
Unterlagen aller Art, die wir dem
Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und
dergleichen, sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten
Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind,
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung
des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen
Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach unseren vertraulichen
Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt
sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder
geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
XIV. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Paderborn.
XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl
der Sitz des Lieferanten oder Paderborn. Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung
der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder
sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufes ist ausgeschlossen.
XVI. Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass
Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Ware nicht
entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern
die NovaTec GmbH dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter,
wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen
wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit in Zusammenhang
stehenden Leistung frei.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen
aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages
davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle
der Not leidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der
fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.
(Stand 11/05)